Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht reduziert. Sie konsumierte zwar auch Methamphetamin, ein stark suchtgesteuertes und das Verschulden reduzierendes Handeln ist aber klar zu verneinen. Eindeutige finanzielle Beweggründe springen bei der Beschuldigten nicht ins Auge – die Beschuldigte bereicherte sich durch die Übergabe dieser Betäubungsmittel nicht. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um einen Monat. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen.