29 nen Vorfall ging und ihr im Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes insgesamt eine klar untergeordnete Rolle zukam. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich aufgrund der erwähnten Faktoren eine Reduktion der Ausgangsstrafe um die Hälfte auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht reduziert.