Den beiden Vorwürfen an die Beschuldigte liegen zwei separate Sachverhalte zu Grunde, zwischen denen sich die Beschuldigte in Untersuchungshaft befand. Für die zweite Widerhandlung im Juli 2017 fasste sie demnach trotz dem Eindruck der soeben ausgestandenen Untersuchungshaft einen neuen Tatbeschluss. Die beiden Vorfälle sind deshalb einzeln zu beurteilen. Es ist nicht eine Strafe für die gesamte umgesetzte Menge zu bestimmen. 18.1 Besitz und Veräusserung vom 21. – 28. Juli 2017 18.1.1 Objektives Tatverschulden Vorliegend beträgt die Ausgangsstrafe bei einer Menge von 213.6 Gramm reinen