Für Methamphetamin wird dabei auf das in der «Tabelle Hansjakob» für Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmässig qualifizierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich die von der «Tabelle Hansjakob» abweichende «Tabelle Fingerhuth» (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB).