47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). Für Methamphetamin wird dabei auf das in der «Tabelle Hansjakob» für Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmässig qualifizierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt.