18. Freiheitsstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Kammer zieht bei der Strafzumessung praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe