oben). Aus den genannten Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahl der Strafart. Es kann zudem bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass für die beiden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe und für die beiden weiteren Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu 28 bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217). Daran orientiert sich der Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung.