17. Vorgehensweise Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz können lediglich mit Freiheitsstrafe abgegolten werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für die beiden weiteren Delikte hingegen kommen ausschliesslich Geldstrafen in Betracht. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer aufgrund der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft bei der Strafzumessung für das Fahren ohne Berechtigung und die Geldwäscherei an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb dafür nur Geldstrafen und keine Freiheitsstrafen ausgesprochen werden dürfen (siehe Ziff. I.6 oben).