Es kann lediglich ergänzt werden, dass aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift von einer und nicht von mehreren Begehungen des Tatbestands ausgegangen wird. 15.3 Fazit Die Beschuldigte ist wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, begangen vom 19. Dezember 2016 bis 29. Mai 2017 in C.________ und D.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung