Der Beschuldigten war es egal, was mit den Fahrzeugschlüsseln passierte und ob ihr nicht fahrberechtigter Ehemann diese nehmen und dadurch Zugang zu den Fahrzeugen erhalten würde. Damit nahm sie zumindest in Kauf, dass sie G.________ die Fahrzeuge unberechtigterweise überliess und dieser die Schlüssel in der Folge die Personenwagen und den Motorroller lenken würde. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt.