Sie hielt die Fahrzeugschlüssel nicht von ihm fern, wie sie es aufgrund seiner fehlenden Fahrberechtigung hätte tun müssen, und traf damit elementare Massnahmen zur Verhinderung unbefugter Fahrten durch G.________ nicht. Die Beschuldigte überliess damit ihrem nicht fahrberechtigten Ehemann die genannten Fahrzeuge zur freien Verfügung. Der Beschuldigten war es egal, was mit den Fahrzeugschlüsseln passierte und ob ihr nicht fahrberechtigter Ehemann diese nehmen und dadurch Zugang zu den Fahrzeugen erhalten würde.