27 ihr Ehemann jederzeit Zugriff darauf hatte, räumte sie ihm die ungehinderte Verfügungsmöglichkeit über die auf sie eingelösten Personenwagen W.________ und X.________ (Wechselkontrollschild ________) sowie den Motorroller Y.________ ein bzw. ermöglichte ihm damit, diese Fahrzeuge ohne Weiteres zu behändigen. Sie hielt die Fahrzeugschlüssel nicht von ihm fern, wie sie es aufgrund seiner fehlenden Fahrberechtigung hätte tun müssen, und traf damit elementare Massnahmen zur Verhinderung unbefugter Fahrten durch G.________ nicht.