Die Vorinstanz hat die Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekt wie folgt vorgenommen (pag. 1482, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.________ verfügte im angeklagten Zeitraum zwischen dem 19.12.2016 und dem 29.05.2017 nicht über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis und damit über keine Fahrberechtigung. Die Beschuldigte wusste das. Indem sie jeweils den Auto- oder Motorradschlüssel an die Wand hängte, wo