Insbesondere war ihr bewusst, dass sie durch die Transferierung nach R.________ den Drogenerlös dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzog. Sie handelte damit direktvorsätzlich. Diese zutreffenden Ausführungen können lediglich dahingehend ergänzt werden, dass gemäss Beweisergebnis erstellt ist, dass die Beschuldigte diese beiden Transaktionen vom Bahnhof C.________ aus vorgenommen hat. 14.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Geldwäscherei, begangen am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 in C.________, schuldig gemacht.