_») in R.________. Das Bargeld stammte, wie die Beschuldigte wusste, aus dem Betäubungsmittelhandel von G.________ und rührte daher aus einem Verbrechen. Durch den Wechsel von Bar- zu Papiergeld und die Transferierung ins Ausland waren die Überweisungen via Western Union geeignet, die Einziehung des Drogenerlöses zu vereiteln. Die angeklagten Transaktionen stellen klassische Geldwäschereihandlungen dar. Die Beschuldigte handelte sodann wissentlich und willentlich. Insbesondere war ihr bewusst, dass sie durch die Transferierung nach R.________ den Drogenerlös dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzog.