Es kann für die Subsumtion auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1481, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend bestehen die Vortaten in qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, für die G.________ mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19.03.2019 rechtskräftig verurteilt wurde und wobei es sich um Verbrechen handelt (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte überwies am 28.04.2017 CHF 1'000.00 und am 10.05.2017 CHF 1'800.00, die sie zuvor in bar von G.________ erhalten hat, via Western Union an Q.________ («Q.________») in R.____