14. Geldwäscherei 14.1 Tatbestand Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie die Person weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge-