Sie handelte somit eventualvorsätzlich. Da sie selber Methamphetamin konsumierte, war ihr zudem klar, dass diese Menge an Thaipillen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. 13.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht.