__ den Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft, ihm den Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel gezeigt, ihn aufgefordert, diese vom Schrank herunterzuholen und mitzunehmen und ihm dabei geholfen, diese in den Rucksack zu verpacken. Sie hat ihm dadurch wissentlich und willentlich die Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel eingeräumt und damit den Tatbestand der Veräusserung erfüllt. Selbst wenn sie die Betäubungsmittel in der Gegenwart von S.________ nicht mehr angefasst hat, kann sie sich damit nicht aus der Verantwortung ziehen.