Es ist deshalb unerheblich, ob die Beschuldigte das Paket mit den Thaipillen selber aus dem Kissen nahm und S.________ eigenhändig überreichte, oder ob er diese auf ihre Anweisung hin und in ihrem Beisein selber vom Schrank holte und aus dem Kissen nahm. So oder anders hat die Beschuldigte S.________ den Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft, ihm den Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel gezeigt, ihn aufgefordert, diese vom Schrank herunterzuholen und mitzunehmen und ihm dabei geholfen, diese in den Rucksack zu verpacken.