___ in ihre Wohnung raufgenommen. Sie wusste, was sich darin befand und konnte jederzeit darauf zu greifen. Durch das Überlassen an S.________ hat die Beschuldigte zudem auch den Tatbestand der Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Veräussern im Sinne des Tatbestands bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 19 BetmG). Es ist deshalb unerheblich, ob die Beschuldigte das Paket mit den Thaipillen selber aus dem Kissen nahm und S.______