BetmG deutlich überschreitet. Da die Beschuldigte den Inhalt der Dose kannte, war es ihr möglich, die Menge der darin enthaltenen Betäubungsmittel einzuschätzen. Als Konsumentin war ihr auch bewusst, dass eine solche Menge an Wirkstoff die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Sie handelte somit vorsätzlich.