19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllte, indem sie am 6. Juni 2017 und während einem unbekannten Zeitraum davor in einer Konservendose im Küchenregal ihrer Wohnung in C.________, 43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen aufbewahrt hat. Sie hatte daran zwar gemeinsam mit ihrem Ehemann, jedoch eigenständig Besitz und es war ihr jederzeit möglich, auf diese Betäubungsmittel zuzugreifen. Die Beschuldigte besass dadurch ca. 50 Gramm reines Methamphetamin, was den Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich überschreitet.