das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht wird, welche für reines Metham- phetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). 13.2 Subsumtion 13.2.1 Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte die objektiv tatbestandsmässige Handlung von Art. 19 Abs. 1 Bst.