13. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Tatbestand Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, oder besitzt. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und zur mengenmässigen Qualifikation kann vorab verwiesen werden (pag.