Entgegen der Vorbringen der Verteidigung war die Situation für sie aufgrund ihres Vorwissens weder komplex noch schwer durchschaubar. Sie wusste bestens Bescheid und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, ihr Ehemann dürfe ein Motorfahrzeug führen. Es gab für sie keine Hinweise, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit einen gültigen Führerausweis erlangt haben könnte. Sie selber machte denn auch nichts Entsprechendes geltend. Bezeichnenderweise wurden die Fahrzeuge allesamt auf ihren Namen eingelöst, obwohl sie selber über keinen Fahrausweis verfügte, und wurden dann ausschliesslich von G.________ be-