1402 Z. 14 ff.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht unzweifelhaft hervor, dass sie spätestens seit dem Jahr 2013 darüber informiert war, dass ihr Ehemann in der Schweiz kein Motorfahrzeug lenken durfte – auch nicht mit einem allfälligen r.________ Führerausweis. Eine gegenteilige Behauptung wäre denn auch unglaubhaft, nachdem die Beschuldigte als Folge eines gleichen Vorfalls im Dezember 2013 mit Strafbefehl vom 24. Juni 2014 verurteilt worden war (pag. 1263). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung war die Situation für sie aufgrund ihres Vorwissens weder komplex noch schwer durchschaubar.