1401 Z. 46 f.). Bevor er ein Auto gekauft habe, habe sie ihn gefragt, ob er überhaupt fahren dürfe, was er bejaht habe. Er habe gesagt, er habe einen r.________ Führerausweis. Dies habe sie ihn vor über zehn Jahren gefragt, genau wisse sie es nicht mehr (pag. 1402 Z. 2 ff.). Den Vorhalt, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 1998 nicht mehr fahren dürfe und sie von der Kantonspolizei bereits im Dezember 2013 darüber informiert worden sei, bestätigte die Beschuldigte. Letztes Mal sei die Polizei zu ihr gekommen und habe ihr das gesagt. Sie habe den Schlüssel an die Wand gehängt und ihm gesagt, er solle nicht fahren, aber wenn er fahre, sei das sein Problem (pag. 1402 Z. 14 ff.).