1389 ff.). Dass die Beschuldigte nicht um die fehlende Fahrerlaubnis ihres Ehemanns gewusst haben will, ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Ihre Aussagen dazu sind schwammig und widersprüchlich. So gab sie einerseits an, sie habe ihren Ehemann nie gefragt, ob er einen Führerausweis habe, aber er habe einen r.________ Führerausweis. Er habe wohl gedacht, dass er diesen in der Schweiz gebrauchen könne und sei darum auch gefahren. Er habe gesagt, er dürfe fahren, darum sei er auch gefahren. Sie habe keinen Führerausweis (pag. 368 Z. 401 ff.).