Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1476 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte im Wesentlichen damit, die Beschuldigte habe sich trotz der Verurteilung für den Vorfall am 2. Dezember 2013 auf die Auskunft ihres Ehemannes verlassen dürfen, wenn er ihr im Jahr 2016 gesagt habe, er dürfe Auto fahren. In dieser langen Zeitspanne hätte G.________ ohne Weiteres einen Führerausweis erwerben können oder es wäre möglich gewesen, dass sein r.________ Führerausweis mittlerweile anerkannt worden wäre.