286 Z. 56). Der Ehemann der Beschuldigten war somit in die Transaktionen durchaus involviert und hat diese bei der Beschuldigten in Auftrag gegeben. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine ersthaften Zweifel daran, dass die am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 an Q.________ überwiesenen Geldbeträge von CHF 1'000.00 und CHF 1'800.00 aus dem Betäubungsmittelhandel von G.________ stammten und der Beschuldigten diese Herkunft bekannt war. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.