22 G.________ handelte, zumal dieser selber wegen Geldwäscherei im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 58'690.00 schuldig gesprochen wurde (pag. 1373). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Überweisung ausgerechnet an den Bruder von G.________ erfolgte, der in dessen Drogengeschäfte involviert war (siehe Ziff.