Im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen nach R.________ fällt vielmehr folgendes ins Gewicht: Abgesehen vom lukrativen Betäubungsmittelhandel von G.________ hatten die beiden Ehegatten keine Einkommensquellen, die eine Überweisung von CHF 2’800.00 innerhalb von knapp zwei Wochen erlaubt hätten. Wie die soeben erfolgte Aussagewürdigung zeigt, ist zudem unglaubhaft, dass die Beschuldigte innerhalb von 12 Tagen CHF 4'000.00 auftrieb. Es liegt daher nahe, dass es sich bei diesen Geldern um Geld aus dem Betäubungsmittelhandel von