Sie haben mich nicht gern. Früher habe ich im AC.________ gearbeitet und darum mögen sie mich nicht» (pag. 287 Z. 91). Es erscheint der Kammer nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte ins AC.________ arbeiten ging, um ausgerechnet der Familie ihres Ehemannes Geld zu schicken, mit der sie wegen ihrer früheren Tätigkeit als AD.________ zerstritten war. Es fällt denn auch auf, dass die Beschuldigte erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen an der Hauptverhandlung plötzlich angab, sie habe mit ihrem Schwiegervater nicht gestritten, sondern mit der anderen Verwandtschaft von G.________ (pag. 1401 Z. 33 ff.). Im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen nach R.____