ten CHF 4'000.00 passierte. Die Darstellung der Verteidigung, wonach dieser Differenzbetrag nicht suspekt sei, weil sie das Geld einfach für sich gebraucht habe, überzeugt nicht. Im Gegenteil: Als Sozialhilfeempfängerin wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, allfällige Nebenverdienste beim Sozialdienst anzugeben und nicht einfach für sich zu behalten. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt zu wenig stimmig oder konstant, als dass sie die Herkunft dieser überwiesenen Gelder erklären könnten. Darüber hinaus stimmen diese Erklärungen auch nicht mit dem Gesamtbild der familiären Verhältnisse überein, wie sie von der Beschuldigten dargestellt wurden.