367 Z. 375 und pag. 1400 f. Z. 33 ff.). Unklar bleibt zudem, ob G.________ über ihre Arbeitstätigkeit im AB.________ informiert gewesen sein soll. Gemäss seinen Aussagen will er gewusst haben, dass sie bei Freunden Geld ausgeliehen und seinem kranken Vater geschickt habe (pag. 546 f. Z. 539 ff.). Die Beschuldigte selber gab einerseits an, er habe nicht gewusst, dass sie arbeiten gegangen sei (pag. 1400 Z. 38). Andererseits erzählte sie, ihr Mann habe gesagt, er habe kein Geld, worauf sie gesagt habe, dann gehe sie arbeiten und werde bei Freunden Geld ausleihen (pag. 1401 Z. 16). Schliesslich erklärt die Beschuldigte nicht schlüssig, was mit dem restlichen Geld der insgesamt beschaff-