21 derte sie aber gegensätzlich: Gemäss Aussagen in der Schlusseinvernahme kamen die Mittel für die Überweisung von CHF 1'000.00 am 28. April 2017 aus dem Arbeitsverdienst, jene für die Überweisung von CHF 1'800.00 am 10. Mai 2017 vom geliehenen Geld (pag. 367 Z. 369 ff.). In der Hauptverhandlung gab sie hingegen an, die von V.________ geborgten CHF 2'000.00 hätten nicht gereicht, weshalb sie dann arbeiten gegangen sei (pag. 1400 Z. 31 ff.). Auch die übrigen Angaben zu ihrer Tätigkeit im AB.________ (Studio, Anzahl Arbeitseinsätze, Verdienst) stimmten nicht überein (pag. 367 Z. 375 und pag.