Dabei nannte er einen Betrag von CHF 50.00, somit einen viel geringeren Betrag als die insgesamt CHF 2’800.00, die von der Beschuldigten überwiesen wurden. Insgesamt sind die Aussagen vage und wenig glaubhaft, zumal bekannt ist, dass G.________ systematisch versuchte, die weiteren am Verfahren beteiligten Personen zu schützen. Daran ändern auch die angeblichen Eheprobleme der beiden nichts. Auch auf die Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Ihre Angaben zur Herkunft der Mittel sind widersprüchlich. Wohl gab sie konstant an CHF 2'000.00 von einer Freundin namens V.____