Z. 539 ff.). Es fällt zunächst auf, dass G.________ zwar nichts von diesen Überweisungen gewusst haben will, dann aber nicht bestritt, seiner Frau einen Zettel mit den Zahlungsdetails gegeben zu haben und auch Angaben zur Herkunft dieser Gelder machte. Weiter gab er – noch nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei – an, seine Frau habe manchmal Geld nach R.________ geschickt, wenn jemand krank gewesen sei. Dabei nannte er einen Betrag von CHF 50.00, somit einen viel geringeren Betrag als die insgesamt CHF 2’800.00, die von der Beschuldigten überwiesen wurden.