Bevor G.________ die einzelnen Überweisungen seiner Ehefrau vorgehalten wurde, sagte er zu der sichergestellten Western Union Karte, diese gehöre seiner Frau. Wenn jemand in der Familie krank sei, schicke sie manchmal CHF 50.00. Es habe mit dieser Karte keine Überweisungen gegeben (pag. 432 Z. 348 ff.). In der Schlusseinvernahme wurde er mit den beiden Überweisungen durch die Beschuldigte und dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert und sagte: «Ich weiss es nicht, mein Vater war krank» (pag. 546 Z. 537).