Anhand der Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes ist die umstrittene Herkunft dieser Vermögenswerte zu klären. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse, sprich der Sozialhilfeabhängigkeit des Ehepaares A.________, stellen sich der Kammer die gleichen Fragen wie bereits der Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab auch verwiesen wird (pag. 1471 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist mehr als erstaunlich, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sein will, eine Summe von CHF 2'800.00 nach R.________ zu überweisen. Die Erklärungen beider Eheleute sind wenig überzeugend. Bevor G.__