20 zieren müsse. Die deliktische Herkunft des Geldes sei damit nicht erstellt, dies könne man der Beschuldigten nicht nachweisen. 11.4 Beweiswürdigung der Kammer Es ist objektiv erstellt, dass die Beschuldigte am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 am Bahnhof in C.________ total CHF 2'800.00 via Western Union an den Bruder von G.________, Q.________ (Q.________), in R.________ überwiesen hat (pag. 976). Anhand der Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes ist die umstrittene Herkunft dieser Vermögenswerte zu klären.