Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen von G.________ pauschal als unglaubhaft qualifiziert habe. Die Ehegatten hätten Spannungen gehabt. Dennoch habe G.________ seine Frau vollständig entlastet. Das falle beweismässig erheblich ins Gewicht. Der Differenzbetrag zu den CHF 4'000.00, die sie insgesamt beschafft habe, sei nicht suspekt oder unklar, dafür gebe es eine ganz einfache Erklärung: Sie habe diesen Differenzbetrag offenbar für sich selber verwendet. Auch für den Vorwurf, dass der Geldbetrag deliktischer Herkunft sein müsse, weil G._____