Es erstaune nicht, dass die Beschuldigte zu entsprechenden Überweisungen imstande gewesen sei. Sie habe in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend und sehr detailliert ganz genaue Angaben geliefert, woher der Betrag von CHF 2'800.00 gekommen sei. Sie habe das Geld für ihren Schwiegervater nach R.________ überwiesen, mit dem sie im Gegensatz zu weiteren Familienmitgliedern einen guten Kontakt gepflegt habe. Es sei nicht klar, warum die Vorinstanz ihre wiederholten, detaillierten Angaben als nicht glaubhaft qualifiziert habe. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen von G._