_ überwiesen habe. Konkret habe die Beschuldigte am 28. April 2017 CHF 1'000.00 sowie am 10. Mai 2017 CHF 1'800.00 an unbekannten Orten via Western Union an Q.________ in R.________ überwiesen und auf diese Weise mehrfach Geldwäscherei begangen. 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1471 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte dazu aus, der Betrag von CHF 2'800.00 sei nicht besonders hoch. Es erstaune nicht, dass die Beschuldigte zu entsprechenden Überweisungen imstande gewesen sei.