Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem Anruf von Q.________ am 21.07.2017 die Thaipillen aus dem Keller in die Wohnung raufholte und diese bis zur Abholung am 28.07.2017 durch S.________ eine Woche später bei sich in der Wohnung auf einem Schrank aufbewahrte. Im Ergebnis ist der Sachverhalt von Ziff. I.1.2 der Anklageschrift somit erstellt, wenn auch nur für einen Deliktszeitraum vom 21. – 28. Juli 2017.