19 die telefonische Kontaktaufnahme durch Q.________ handeln. In der delegierten Einvernahme vom 15.09.2017 gab sie an, S.________ sei ca. einen Monat nach Haftentlassung vorbeigekommen, was genau dem von diesem angegebenen und durch objektive Beweismittel gestützten 28.07.2017 entspricht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem Anruf von Q.________ am 21.07.2017 die Thaipillen aus dem Keller in die Wohnung raufholte und diese bis zur Abholung am 28.07.2017 durch S.______