Richtig sind hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zu den zeitlichen Verhältnissen (pag. 1468, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die zeitlichen Dimensionen angeht, so ist unklar, wann der telefonische Kontakt zwischen der Beschuldigten und Q.________ genau stattfand. Die Beschuldigte wurde am 30.06.2017 aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie gab in der Hafteröffnung am 04.09.2017 an, ca. drei Wochen später von jemandem angerufen worden zu sein, was dem 21.07.2017 entspricht. Es dürfte sich hierbei um