Sie hat das Paket, in dem die Thaipillen verpackt waren, gesehen und zumindest durch das Kissen hindurch in den Händen gehalten. Zudem gab sie an, es habe sich um ein grosses Paket gehandelt (pag. 344 Z. 160). In Kombination mit ihrem Eigenkonsum und ihren Kenntnissen über die Geschäfte ihres Ehemannes musste die Beschuldigte mit einer Betäubungsmittelmenge in der festgestellten Grössenordnung rechnen. Richtig sind hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zu den zeitlichen Verhältnissen (pag.