__ einen Rucksack zur Verfügung, in den das Paket verpackt wurde. Ob die Beschuldigte das Paket selber aus dem Kissen nahm und/oder selber in den Rucksack legte ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz und kann deshalb offengelassen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von S.________ geht die Kammer weiter davon aus, dass dieses Paket ca. die Grösse eines A3-Blattes hatte, 10 cm dick war und ca. 10'000 Thaipillen enthielt. Ebenfalls gilt als erstellt, dass es sich bei diesen Thaipillen um dieselben handelte, die bei S.________ in U.________ sichergestellt wurden.